Ein Strafverfahren kann auf verschiedenste Weisen eingestellt, etwa wegen Geringfügigkeit, gegen Zahlung einer Geldauflage oder weil eine zu erwartende Strafe im Hinblick auf eine andere Strafe nicht ins Gewicht fallen würde. Die Verfahrenseinstellung mangels Tatverdachts, geregelt in § 170 Abs. 2 StPO, gilt jedoch als Einstellung "erster Klasse", da im Falle von § 170 Abs. 2 StPO die Einstellung "mangels Tatverdachts" erfolgt. Soweit realistisch und möglich ist daher die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in der Regel das Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Genau dieses Ziel wurde in einem aktuellen Verfahren erreicht.